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   VGH Bayern, 26.10.2023 - 24 B 22.31109   

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https://dejure.org/2023,42793
VGH Bayern, 26.10.2023 - 24 B 22.31109 (https://dejure.org/2023,42793)
VGH Bayern, Entscheidung vom 26.10.2023 - 24 B 22.31109 (https://dejure.org/2023,42793)
VGH Bayern, Entscheidung vom 26. Oktober 2023 - 24 B 22.31109 (https://dejure.org/2023,42793)
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Volltextveröffentlichung

  • milo.bamf.de

    AsylG, § 78 Abs 8
    Eritrea: Dublin: Keine systemischen Mängel in Italien

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (27)

  • BVerwG, 17.01.2022 - 1 B 66.21

    Beurteilung eines ernsthaften Risikos einer unmenschlichen oder erniedrigenden

    Auszug aus VGH Bayern, 26.10.2023 - 24 B 22.31109
    Verfügt das Gericht über Angaben, die die jeweilige Klägerin oder der jeweilige Kläger beigebracht haben, um das Vorliegen eines solchen Risikos in dem betreffenden Mitgliedstaat nachzuweisen, so ist es verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen (BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 12; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 18).

    Das ist der Fall, wenn eine Gleichgültigkeit der Behörden Italiens bestünde, die zur Folge hätte, dass sich eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-163/17 - juris Rn. 91 f m.w.N.; U.v. 19.3.2019 - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 - juris Rn. 89 f.; BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 12; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 18).

    Diese Schwelle ist selbst in einer durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situation nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund derer sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-163/17 - juris Rn. 93; BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 12; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 18).

    21 Ein ernsthaftes Risiko eines Verstoßes gegen Art. 4 GRCh liegt nicht schon vor, wenn nicht sicher festzustellen ist, ob im Fall einer Rücküberstellung die Befriedigung der der elementarsten Bedürfnisse sichergestellt ist, sondern kann erst angenommen werden, wenn deren Befriedigung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist und der Drittstaatsangehörige dadurch Gefahr läuft, erheblich in seiner Gesundheit beeinträchtigt zu werden oder in einen menschenunwürdigen Zustand der Verelendung versetzt zu werden (vgl. BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 12; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 18).

    Insoweit ist es der Klägerin gegebenenfalls auch zumutbar, eine wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit auszuüben, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entspricht und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, beispielsweise während der Touristensaison, ausgeübt werden kann (vgl. BVerwG, B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 29).

    Auch reicht der Umstand, dass die betreffende Person in dem Mitgliedstaat keine existenzsichernden Leistungen erhält, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedsstaats behandelt zu werden, regelmäßig nicht für das Erreichen der Erheblichkeitsschwelle (vgl. BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 13; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 19).

    Deshalb kann etwa der Umstand, dass der betreffenden Person bezogen auf die Unterkunft ein Schlafplatz in einer von Kirchen, Nichtregierungsorganisationen oder Privatpersonen gestellten Notunterkunft oder in einer staatlich geduldeten "informellen Siedlung" zur Verfügung steht, genügen, sofern die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten zumindest zeitweilig Schutz vor den Unbilden des Wetters bieten und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lassen (vgl. BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 14; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 20; VGH BW, B.v. 8.11.2021 - A 4 S 2850/21 - juris Rn. 10; vgl. ferner BVerwG, U.v. 7.9.2021 - 1 C 3.21 - juris Rn. 22).

    der Touristensaison oder Erntezeit, ausgeübt werden können, selbst wenn diese im Bereich der sogenannten "Schatten- oder Nischenwirtschaft" angesiedelt sind (vgl. zu diesem strengen Maßstab z.B. BVerwG, B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 29 m.w.N.).

  • BVerwG, 27.01.2022 - 1 B 93.21

    Beurteilung eines ernsthaften Risikos einer unmenschlichen oder erniedrigenden

    Auszug aus VGH Bayern, 26.10.2023 - 24 B 22.31109
    Verfügt das Gericht über Angaben, die die jeweilige Klägerin oder der jeweilige Kläger beigebracht haben, um das Vorliegen eines solchen Risikos in dem betreffenden Mitgliedstaat nachzuweisen, so ist es verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen (BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 12; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 18).

    Das ist der Fall, wenn eine Gleichgültigkeit der Behörden Italiens bestünde, die zur Folge hätte, dass sich eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-163/17 - juris Rn. 91 f m.w.N.; U.v. 19.3.2019 - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 - juris Rn. 89 f.; BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 12; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 18).

    Diese Schwelle ist selbst in einer durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situation nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund derer sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-163/17 - juris Rn. 93; BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 12; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 18).

    21 Ein ernsthaftes Risiko eines Verstoßes gegen Art. 4 GRCh liegt nicht schon vor, wenn nicht sicher festzustellen ist, ob im Fall einer Rücküberstellung die Befriedigung der der elementarsten Bedürfnisse sichergestellt ist, sondern kann erst angenommen werden, wenn deren Befriedigung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist und der Drittstaatsangehörige dadurch Gefahr läuft, erheblich in seiner Gesundheit beeinträchtigt zu werden oder in einen menschenunwürdigen Zustand der Verelendung versetzt zu werden (vgl. BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 12; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 18).

    Bei vulnerablen Personen kann ein solches Risiko schneller zu bejahen sein - also die Schwelle der Erheblichkeit einer festgestellten Schwachstelle im oben genannten Sinne schneller erreicht sein - als etwa in Bezug auf gesunde und arbeitsfähige erwachsene Personen (vgl. BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 12).

    Auch reicht der Umstand, dass die betreffende Person in dem Mitgliedstaat keine existenzsichernden Leistungen erhält, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedsstaats behandelt zu werden, regelmäßig nicht für das Erreichen der Erheblichkeitsschwelle (vgl. BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 13; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 19).

    Deshalb kann etwa der Umstand, dass der betreffenden Person bezogen auf die Unterkunft ein Schlafplatz in einer von Kirchen, Nichtregierungsorganisationen oder Privatpersonen gestellten Notunterkunft oder in einer staatlich geduldeten "informellen Siedlung" zur Verfügung steht, genügen, sofern die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten zumindest zeitweilig Schutz vor den Unbilden des Wetters bieten und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lassen (vgl. BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 14; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 20; VGH BW, B.v. 8.11.2021 - A 4 S 2850/21 - juris Rn. 10; vgl. ferner BVerwG, U.v. 7.9.2021 - 1 C 3.21 - juris Rn. 22).

  • EuGH, 19.03.2019 - C-163/17

    Jawo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

    Auszug aus VGH Bayern, 26.10.2023 - 24 B 22.31109
    Er verlangt von jedem Mitgliedstaat grundsätzlich, davon auszugehen, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-163/17 - juris Rn. 8 1 ; U.v. 19.3.2019 - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 - juris Rn. 84).

    19 Für diese Vermutung ist nur dann kein Raum, wenn systemische Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in einem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass die betreffende Person im Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren (EuGH, U.v. 19.3.2019 - C- 163/17 - juris Rn. 85 und 88; U.v. 19.3.2019 - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C- 438/17 - juris Rn. 86f.).

    Das ist der Fall, wenn eine Gleichgültigkeit der Behörden Italiens bestünde, die zur Folge hätte, dass sich eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-163/17 - juris Rn. 91 f m.w.N.; U.v. 19.3.2019 - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 - juris Rn. 89 f.; BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 12; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 18).

    Diese Schwelle ist selbst in einer durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situation nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund derer sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-163/17 - juris Rn. 93; BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 12; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 18).

  • EuGH, 19.03.2019 - C-297/17

    Ibrahim - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

    Auszug aus VGH Bayern, 26.10.2023 - 24 B 22.31109
    vom 29. März 2013 (Asylverfahrens-RL, ABl L 180 S. 60) eingeräumten Befugnis - und mithin von § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG - Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen (vgl. EuGH, B.v. 13.11.2019 - C-540/17 u.a., Hamed u.a. - juris Rn. 35; EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-297/17 u.a., Ibrahim u.a. - juris Rn. 88), wenn die Klägerin in Italien der ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union i.d.F. d. Bek.

    Er verlangt von jedem Mitgliedstaat grundsätzlich, davon auszugehen, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-163/17 - juris Rn. 8 1 ; U.v. 19.3.2019 - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 - juris Rn. 84).

    19 Für diese Vermutung ist nur dann kein Raum, wenn systemische Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in einem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass die betreffende Person im Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren (EuGH, U.v. 19.3.2019 - C- 163/17 - juris Rn. 85 und 88; U.v. 19.3.2019 - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C- 438/17 - juris Rn. 86f.).

    Das ist der Fall, wenn eine Gleichgültigkeit der Behörden Italiens bestünde, die zur Folge hätte, dass sich eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-163/17 - juris Rn. 91 f m.w.N.; U.v. 19.3.2019 - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 - juris Rn. 89 f.; BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 12; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 18).

  • VGH Bayern, 25.05.2023 - 24 B 22.30954

    Asylrecht, Sekundärmigration (Italien), anerkannt Schutzberechtigter, drohende

    Auszug aus VGH Bayern, 26.10.2023 - 24 B 22.31109
    24 b) Nach den zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln erwarten die alleinstehende und arbeitsfähige Klägerin als anerkannt Schutzberechtigte bei ihrer Rückkehr nach Italien keine Lebensverhältnisse, die sie der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh im vorstehenden Sinne zu erfahren (bb) - (dd); s.a. BayVGH, U.v. 25.5.2023 - 24 B 22.30954 - juris Rn. 20 ff.).

    Eine Verlängerung ist bis maximal der Hälfte der Gültigkeitsdauer des Status - also 2, 5 Jahre - über das Ablaufdatum hinaus möglich (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Anfragebeantwortung für das VG Karlsruhe vom 29.4.2022, S. 2; s.a. für weitere Erkenntnisse zur Verlängerung BayVGH, U.v. 25.5.2023 - 24 B 22.30954 - juris Rn. 21).

    49 Bei der Prüfung, ob eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung als Folge schlechter Lebens- und Rückkehrbedingungen droht und deshalb ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG besteht, kommt es maßgeblich darauf an, wie sich die - bei der oben durchgeführten Prüfung der Unzulässigkeit gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG - allgemein festgestellten Aufnahmebedingungen im Lichte der jeweils individuellen Umstände und persönliche Besonderheiten der konkreten Klägerin (im Falle ihrer Rückkehr) auswirken werden (vgl. auch BayVGH, U.v. 25.5.2023 - 24 B 22.30954 - juris Rn. 45).

  • BVerwG, 07.09.2021 - 1 C 3.21

    Berücksichtigung von Hilfe- und Unterstützungsleistungen nichtstaatlicher

    Auszug aus VGH Bayern, 26.10.2023 - 24 B 22.31109
    23 Bei der Bewertung sind ferner die staatlichen Unterstützungsleistungen und auch die - alleinigen oder ergänzenden - dauerhaften Unterstützungs- oder Hilfeleistungen von vor Ort tätigen nichtstaatlichen Institutionen und Organisationen zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, U.v. 7.9.2021 - 1 C 3.21 - juris Rn. 22).

    Deshalb kann etwa der Umstand, dass der betreffenden Person bezogen auf die Unterkunft ein Schlafplatz in einer von Kirchen, Nichtregierungsorganisationen oder Privatpersonen gestellten Notunterkunft oder in einer staatlich geduldeten "informellen Siedlung" zur Verfügung steht, genügen, sofern die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten zumindest zeitweilig Schutz vor den Unbilden des Wetters bieten und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lassen (vgl. BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 14; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 20; VGH BW, B.v. 8.11.2021 - A 4 S 2850/21 - juris Rn. 10; vgl. ferner BVerwG, U.v. 7.9.2021 - 1 C 3.21 - juris Rn. 22).

  • VGH Baden-Württemberg, 08.11.2021 - A 4 S 2850/21

    Rücküberstellung junger, gesunder und arbeitsfähiger Asylantragsteller bzw.

    Auszug aus VGH Bayern, 26.10.2023 - 24 B 22.31109
    Deshalb kann etwa der Umstand, dass der betreffenden Person bezogen auf die Unterkunft ein Schlafplatz in einer von Kirchen, Nichtregierungsorganisationen oder Privatpersonen gestellten Notunterkunft oder in einer staatlich geduldeten "informellen Siedlung" zur Verfügung steht, genügen, sofern die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten zumindest zeitweilig Schutz vor den Unbilden des Wetters bieten und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lassen (vgl. BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 14; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 20; VGH BW, B.v. 8.11.2021 - A 4 S 2850/21 - juris Rn. 10; vgl. ferner BVerwG, U.v. 7.9.2021 - 1 C 3.21 - juris Rn. 22).

    37 (3) Trotz der der Klägerin bei einer Rückkehr nach Italien - jedenfalls in der Anfangszeit - drohenden Obdachlosigkeit im Sinne einer (dauerhaften) Wohnungslosigkeit, wird es ihr möglich sein, einen Lebensstandard zu erhalten, der noch unterhalb der Erheblichkeitsschwelle des Art. 4 GRCh liegt (so auch OVG RhPf, U.v. 27.3.2023 - 13 A 10948/22.OVG - Rn. 53 ff. mit Verweis auf VGH BW, B.v. 8.11.2021 - A 4 S 2850/21).

  • VGH Baden-Württemberg, 13.10.2022 - A 4 S 2182/22

    Unionsrechtliche Definition des Begriffs "Vulnerabilität"

    Auszug aus VGH Bayern, 26.10.2023 - 24 B 22.31109
    Entsprechendes ergibt sich aus Art. 20 Abs. 3 und - die Einzelfallprüfung betonend - Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl Nr. L 337 S. 9, ber. ABl 2017 Nr. L 167 S. 58 - Anerkennungsrichtlinie; hierzu auch VGH BW, B.v. 13.10.2022 - A 4 S 2182/22 - juris Rn. 6).

    Denn die den Risikomaßstab steuernde Vulnerabilität ist wegen seiner Verankerung in Art. 4 GRCh und der hiermit verbundenen Beschränkung des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens ein unionsrechtlicher Begriff, der folgerichtig am unionsrechtlichen Anwendungsvorrang partizipiert und insoweit nicht der mitgliedstaatlichen Definitions- und Beschränkungskompetenz unterliegen (vgl. VGH BW, B.v. 13.10.2022 - A 4 S 2182/22 - juris Rn. 7 f.).

  • EGMR, 13.12.2016 - 41738/10

    Ausweisung, Krankheit, Sperrwirkung, Einreise- und Aufenthaltsverbot, Straftat,

    Auszug aus VGH Bayern, 26.10.2023 - 24 B 22.31109
    Es ist geklärt, dass die im Zielstaat drohenden Gefahren ein gewisses Mindestmaß an Schwere erreichen müssen (vgl. EGMR (GK), U.v. 13.12.2016 - Paposhvili/Belgien, Nr. 41738/10, NVwZ 2017, 1187 Rn. 174; EuGH, U.v. 16.2.2017 - C-578/16 PPU - NVwZ 2017, 691 Rn. 68).
  • BVerwG, 31.01.2013 - 10 C 15.12

    Afghanistan; Provinz Helmand; Kabul; Abschiebung; Abschiebungsverbot;

    Auszug aus VGH Bayern, 26.10.2023 - 24 B 22.31109
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts umfasst der Verweis auf die Konvention lediglich Abschiebungshindernisse, die in Gefahren begründet liegen, welche dem Ausländer im Zielstaat der Abschiebung drohen (vgl. BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 10 C 15.12 - juris Rn. 35).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.07.2021 - 11 A 1674/20

    Oberverwaltungsgericht für das Land NRW: Aus Italien nach Deutschland

  • EuGH, 16.02.2017 - C-578/16

    C. K. u.a.

  • BVerwG, 17.06.2020 - 1 C 35.19

    Asylantrag; Bulgarien; Drittstaat; Drittstaatenbescheid; Drittstaatenregelung;

  • BVerwG, 08.08.2018 - 1 B 25.18

    Abschiebungsverbot; Bulgarien; Extremgefahr; Flüchtlinge; Lebensverhältnisse;

  • BVerwG, 24.05.2000 - 9 C 34.99

    Abschiebungsverbot aus Europäischer Menschenrechtskonvention; Religionsfreiheit

  • VGH Baden-Württemberg, 07.07.2022 - A 4 S 3696/21

    Bei der Überstellung von Familien mit (Klein-)Kindern nach Italien ist durch

  • OVG Rheinland-Pfalz, 27.03.2023 - 13 A 10948/22

    Aufhebung eines sogenannten Drittstaatenbescheides, mit dem ein Asylantrag als

  • BVerwG, 08.03.2006 - 1 B 84.05

    Umfang der Klärung der Behandelbarkeit von Krankheiten im Heimatland eines

  • OVG Niedersachsen, 28.05.2018 - 10 LB 202/18

    Alleinstehende Frau; Asylverfahren; Aufnahmebedingungen; Dublin-Rückkehrer;

  • OVG Sachsen, 15.03.2022 - 4 A 506/19

    Italienisches Asylsystem; systemische Schwachstellen; Prinzip des gegenseitigen

  • BVerwG, 02.05.2018 - 6 B 69.17

    Kostenbescheid über die Gebühr für eine Regelüberprüfung nach dem Waffengesetz;

  • OVG Bremen, 12.08.2021 - 1 LA 328/21

    Asyl; Bulgarien; Dublin III-VO; grundsätzliche Bedeutung; Verfahrensfehler;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.12.2020 - 1 A 3911/18

    Wahrscheinlichkeit der Verfolgung bei einer Rückkehr nach Algerien; Behauptung

  • OVG Sachsen, 14.03.2022 - 4 A 1220/19

    Italienisches Asylsystem; systemische Schwachstellen; Prinzip des gegenseitigen

  • VGH Bayern, 24.04.2019 - 8 ZB 18.31891

    Erfolgloser Berufungszulassungsantrag eines äthiopischen Asylbewerbers

  • EuGH, 13.11.2019 - C-540/17

    Hamed - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des

  • VGH Bayern, 20.04.2023 - 24 ZB 23.30078

    Verletzung des rechtlichen Gehörs, Entscheidung des Gerichts zur Unzeit,

  • VGH Bayern, 04.03.2024 - 24 B 22.30376

    Asylrecht, Rückführungsverbesserungsgesetz, Sekundärmigration (Italien),

    Die Auslegung und Anwendung des Begriffs der Vulnerabilität unterliegt der freien richterlichen Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, nicht aber den Restriktionen des § 60a Abs. 2c AufenthG analog (vgl. hierzu BayVGH, U.v. 26.10.2023 - 24 B 22.31109 - juris Rn. 27).
  • VGH Bayern, 21.03.2024 - 24 B 23.30860

    Asylrecht, Sekundärmigration (Italien), anerkannt Schutzberechtigte,

    Die Auslegung und Anwendung des Begriffs der Vulnerabilität unterliegt der freien richterlichen Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, nicht aber den Restriktionen des § 60a Abs. 2c AufenthG analog (vgl. hierzu BayVGH, U.v. 26.10.2023 - 24 B 22.31109 - juris Rn. 27).
  • VG Trier, 19.01.2024 - 2 L 4844/23

    Eritrea: Dublin Italien: Keine systemischen Mängel trotz Suspendierung

    Dezember 2023 - B 3 S 23.50348 - VG München, Urteil vom 20. Dezember 2023 - M 19 K 23.50253 - VG Stuttgart, Beschluss vom 18. Dezember 2023 - A 1 K 6156/23 - VG Gießen, Beschluss vom 13. Dezember 2023 - 2 L 1714/23.GI.A -, VG Bayreuth, Beschluss vom 6. Dezember 2023 - B 7 S 23.50332 - VG Lüneburg, Beschluss vom 1. Dezember 2023 - 5 B 168/23 - BVerwG, Beschluss vom 13. November 2023 - 1 B 24/23 - VG Stuttgart, Beschluss vom 13. November 2023 - A 11 K 5631/23 - VG Bayreuth, Beschluss vom 10. November 2023 - B 3 S 23.50317 - BVerwG, Beschluss vom 8. November 2023 - 1 B 23/23 - BayVGH, Beschluss vom 26. Oktober 2023 - 24 B 22.31109 - (zur Lage anerkannt Schutzberechtigter); BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2023 - 1 B 22/23 - HessVGH, Beschluss vom 27. Juli 2023 - 2 A 377/23.Z.A - OVG RP, Urteil vom 27. März 2023 - 13 A 10948/22.OVG - (zur Lage anerkannt Schutzberechtigter); a.A. u.a.: VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 29. Dezember 2023 - 1a L 1896/23.A - VG Düsseldorf, Beschluss vom 30. November 2023 - 12 L 2970/23.A - OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Juni 2023 - 11 A 1168/22.A und 11 A 3513/2.A - und 7. Juni 2023 - 1 1 A 2343/19.A -, jeweils in juris).

    In Italien werden anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte grundsätzlich menschenrechtskonform behandelt und sind in der Lage, ihre Grundbedürfnisse zu decken (vgl. hierzu ausführlich u.a.: BayVGH, Beschluss vom 26. Oktober 2023, a.a.O.; OVG RP, Urteil vom 27. März 2023, a.a.O.).

    Daneben existieren zahlreiche informelle Unterkünfte (Zeltstädte, Slums, besetzte Häuser), die teilweise von Hilfsorganisationen im Hinblick auf die Grundversorgung unterstützt werden (BayVGH, Beschluss vom 26. Oktober 2023, a.a.O.).

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